Für die Ausübung des Berufes „Fahrlehrer“ und die Eröffnung einer eigenen Fahrschule, muss der Bewerber seit mindestens 3 Jahren die Lenkberechtigung für die beantragte Führerschein-Klasse besitzen. Des Weiteren muss er bis zu seiner letzten Abschlussprüfung nicht nur 21 Jahre alt sein, sondern auch geistig, fachlich und körperlich ohne Einschränkung den Beruf ausüben können. Diesbezüglich wird eine amtsärztliche Untersuchung benötigt, die vor der Bewerbung durchgeführt werden soll. Weitere Voraussetzung bildet die Tatsache, dass der Bewerber einen Auszug aus dem Strafregister ohne Eintragung vorweisen kann, also die Vertrauenswürdigkeit muss vorliegen.Vielmehr muss der Bewerber einen Praxisnachweis zum Beispiel durch Vorlage einer Bestätigung über eine mindestens dreijährige Fahrpraxis für die jeweils beantragte Klasse. Die Fahrlehrerausbildung ist geregelt im KFG 1967 (Kraftfahrgesetz) in Verbindung mit der KDV 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungs-Verordnung) geregelt. Basis für alle anderen Klassen ist der Lehrplan für die Fahrlehrerausbildung der Führerschein-Klasse B. Er beinhaltet unter anderem die Einführungsphase, Verkehrsraum, Allgemeine Fahrordnung, Partnerkunde, Fahrzeugtechnik, Fahrdynamische Grundlagen, Praktische Ausbildung, Gefahrenlehre, Pädagogik, Pädagogik für die Fahrschullehrerausbildung, allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht …. Die Lehrbefähigungsprüfung besteht aus 3 Teilen; zwei mündliche Prüfungen wie der rechtstheoretische Teil und der technisch-theoretische Teil und aus ...
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Das Mindestalter bildet auf der ganzen Welt eine wichtige Voraussetzung für den Erwerb des Führerscheins. Jedoch können sich die Voraussetzungen für das Mindestalter nicht nur außerhalb der Kontinente, sondern auch ...